Mitunter ist es schwierig für Lipödem-Patienten, Heilmittel wie die Manuelle Lymphdrainage verordnet zu bekommen – insbesondere dann, wenn nicht gleichzeitig ein Lymphödem vorliegt. Hier hilft nun die neue Regelung, die nicht nur eine Erleichterung für den Arzt darstellt, sondern indirekt auch für den Fachhandel. Denn die Sanitätshaus-Mitarbeiter kennen auch Fälle, in denen die für den Betroffenen zuständige Krankenkasse Flachstrickversorgungen abgelehnt hat eben mit dem Hinweis, dass zuvor keine MLD verordnet worden ist. Somit entstand in bestimmten Fällen eine Art „Teufelskreis“ und der Patient war es letztendlich, der unter dieser Situation gelitten hat.
Für die Ärzte wird durch die neue Regelung nun die Verordnung der MLD bei Lipödem-Patienten leichter: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich im Dezember 2019 darauf geeinigt, das Lipödem ab Januar 2020, zunächst befristet bis Dezember 2025, als Erkrankung mit einem „besonderen Verordnungsbedarf“ anzuerkennen. In der Folge werden die Kosten für die Verordnung der MLD ab sofort bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte nicht mehr berücksichtigt – das ist eine Erleichterung für die verordnenden Ärzte und damit letztendlich auch für die Betroffenen.
Der sog. „besondere Verordnungsbedarf“ wird für schwere Erkrankungen festgelegt, für deren Behandlung besonders viele Heilmitteltherapien wie MLD, Krankengymnastik usw. nötig sind. Bei solchen Erkrankungen soll der verordnende Arzt keine Angst vor etwaigen Prüfungen bzw. Nachteilen haben müssen und die Patienten sollen die notwendige Therapie erhalten können. Die Lipödem-Diagnose gilt dabei unabhängig vom Erkrankungsstadium und auch unabhängig vom Vorliegen eines Lymphödems als Erkrankung mit „besonderen Verordnungsbedarf“. Auch ohne Lymphödem ist die Verordnung der MLD möglich – die Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittelkatalog sind entsprechend geändert worden.
Weitere Informationen finden sich auch auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigungsowie auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.