CE-gekennzeichnete Medizinprodukte nach Artikel 2 Nr. 1 MDR können durch entsprechende individuelle Anpassungen, der Zwecksetzung zur Herstellung einer Sonderanfertigung gemäß Artikel 2 Nr. 3 MDR geeignet sein. Das Einarbeiten oder Einlegen von z. B. Pelotten oder sonstigen Zubehörteilen muss fachmännisch im Rahmen der Zweckbestimmung des Herstellers erfolgen. Durch nachträgliche Änderungen oder Anpassungen außerhalb der Zweckbestimmung des Herstellers wird das Medizinprodukt zu einer Sonderanfertigung. Die regulatorische Verantwortung für das finale Gesamtprodukt/Sonderanfertigung, trägt dann der Hersteller der Sonderanfertigung. Diese sind im Artikel 10 MDR genau definiert.
Eine „Sonderanfertigung“ bezeichnet ein Produkt, das speziell gemäß einer schriftlichen Verordnung einer aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnungen berechtigten Person angefertigt wird, die eigenverantwortlich die genaue Auslegung und die Merkmale des Produkts festlegt, das nur für einen einzigen Patienten bestimmt ist, um ausschschließlich dessen individuellen Zustand und Bedürfnissen zu entsprechen.
Werden Änderungen oder Anpassungen außerhalb der Zweckbestimmung des Herstellers durchgeführt, kommen folgende Pflichten auf den Sonderanfertiger (dem Hersteller der Sonderanfertigung) zu:
Die wichtigsten Informationen haben wir noch einmal übersichtlich für Sie in einem Dokument zusammengefasst. Dieses steht Ihnen hier zum Download bereit: